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VgV oder UVgO: Welche Regeln für Agenturen gelten

Ob eine Ausschreibung nach der Vergabeverordnung oder nach der Unterschwellenvergabeordnung läuft, entscheidet der geschätzte Auftragswert. Davon hängen Verfahrensart, Fristen und Ihre Rechte als Bieter ab.

Maxim Abrams

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October 16, 2026

Für Werbeagenturen sehen zwei Ausschreibungen oft gleich aus und folgen trotzdem verschiedenen Regeln. Die eine läuft nach der Vergabeverordnung (VgV), die andere nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Welche gilt, entscheidet der geschätzte Auftragswert. Von dieser Einordnung hängen die Verfahrensart, die Mindestfristen und Ihre Möglichkeiten ab, sich gegen Fehler im Verfahren zu wehren. In unseren Daten der vergangenen zwölf Monate liefen von den Agenturausschreibungen deutscher Auftraggeber, deren Verfahren eindeutig europaweit oder national eingeordnet waren, 503 europaweit und 570 national.

Der Schwellenwert entscheidet

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 216.000 Euro netto. Für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gilt ein Wert von 140.000 Euro. Bis zum 30. Juni 2026 galt dieser niedrigere Wert auch für die übrigen obersten und die oberen Bundesbehörden. Festgelegt sind die Beträge in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152, das deutsche Recht verweist darauf (§ 106 GWB). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert, gelten der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die VgV. Für Sektorenauftraggeber wie Stadtwerke oder Verkehrsbetriebe gilt bei Aufträgen für ihre Sektorentätigkeit ein Schwellenwert von 432.000 Euro und statt der VgV die Sektorenverordnung (SektVO). Unterhalb der Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht, für Liefer- und Dienstleistungen in Form der UVgO oder der Regeln des jeweiligen Landes.

Der Auftragswert ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen. Auch Prämien oder Zahlungen an die Bieter, etwa ein Pitchhonorar, zählen dazu (§ 3 Abs. 1 VgV). Bei Aufträgen ohne Gesamtpreis zählt bei fester Laufzeit bis 48 Monate der Gesamtwert der Laufzeit, bei unbestimmter oder längerer Laufzeit der 48-fache Monatswert (§ 3 Abs. 11 VgV). Ein Beispiel: Eine unbefristete Social-Media-Betreuung für monatlich 5.000 Euro wird mit 48 mal 5.000 Euro angesetzt, also mit 240.000 Euro, und liegt damit über dem Schwellenwert. Für Rahmenverträge zählt der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit (§ 3 Abs. 4 VgV).

Oberhalb der Schwellenwerte: VgV

Die VgV kennt fünf Verfahrensarten: das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft (§ 14 Abs. 1 VgV). Das offene und das nicht offene Verfahren darf der Auftraggeber frei wählen. Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist unter anderem zulässig, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV). Kreativaufträge mit Konzeptanteil können diese Voraussetzung erfüllen. In unseren Daten waren von den 503 europaweiten Agenturausschreibungen deutscher Auftraggeber 276 offene Verfahren, 162 Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und 31 nicht offene Verfahren.

Für die Fristen gelten diese Regelwerte:

  • Offenes Verfahren: mindestens 35 Tage für das Angebot (§ 15 Abs. 2 VgV). Weil Angebote grundsätzlich elektronisch eingehen, darf der Auftraggeber die Frist um fünf Tage verkürzen, in der Regel bleiben also 30 Tage (§ 15 Abs. 4, § 53 Abs. 1 VgV).
  • Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: mindestens 30 Tage für den Teilnahmeantrag (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 VgV). Für das Angebot gelten 30 Tage. Außer obersten Bundesbehörden dürfen die Auftraggeber die Angebotsfrist aber mit den Bewerbern vereinbaren, ohne Einigung beträgt sie mindestens zehn Tage (§ 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 6 und 7 VgV).
  • Bei begründeter Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation darf der Auftraggeber die Fristen unter bestimmten Voraussetzungen weiter verkürzen (§ 15 Abs. 3, § 38 Abs. 3 VgV).

Oberhalb der Schwellenwerte können Sie Verstöße vor der Vergabekammer prüfen lassen (§ 155 GWB). Voraussetzung ist eine rechtzeitige Rüge beim Auftraggeber. Einen erkannten Verstoß müssen Sie innerhalb von zehn Kalendertagen rügen, Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Lehnt der Auftraggeber Ihre Rüge ab, müssen Sie den Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen stellen (§ 160 Abs. 3 GWB). Nach der Mitteilung, dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt wird, darf der Auftraggeber bei elektronischem Versand frühestens nach zehn Kalendertagen den Vertrag schließen (§ 134 Abs. 2 GWB).

Unterhalb der Schwellenwerte: UVgO

Die UVgO ist eine Verfahrensordnung des Haushaltsrechts. Sie gilt für Bundesbehörden über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung, in den Ländern über die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Ob und mit welchen Abweichungen sie in einem Land gilt, legt deshalb das Land selbst fest. Im Zweifel nennt die Bekanntmachung die Rechtsgrundlage.

Frei wählen darf der Auftraggeber nach der UVgO zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe brauchen einen Grund (§ 8 UVgO). Auch hier zählt dazu ein Auftrag, der konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO). Bund und Länder können außerdem Wertgrenzen festsetzen, bis zu denen eine Verhandlungsvergabe zulässig ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO). Für Auftraggeber des Bundes lässt die Bundeshaushaltsordnung die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung ohne besonderen Grund zu (§ 55 Abs. 1 BHO).

Eine Mindestfrist in Tagen kennt die UVgO nicht. Die Fristen müssen angemessen sein und die Komplexität der Leistung berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 UVgO). In unseren Daten lagen bei nationalen Agenturausschreibungen im Median gut 22 Tage zwischen Veröffentlichung und Frist, also etwas mehr als drei Wochen. Eine Sonderregel gilt für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden: Sie sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, mit so viel Wettbewerb, wie die Natur des Geschäfts zulässt (§ 50 UVgO). Gehört ein Text-, Foto- oder Designauftrag dazu, kann der Auftraggeber deshalb freier vorgehen.

Kleine Aufträge darf der Auftraggeber ohne Vergabeverfahren direkt erteilen. Die UVgO selbst nennt dafür 1.000 Euro (§ 14 UVgO). Für den Bund gilt seit dem 1. Juli 2026 eine Grenze von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 2 BHO), wobei der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll. Die Länder setzen eigene Grenzen. Solche Direktaufträge vergibt der Auftraggeber ohne Vergabeverfahren an ein Unternehmen seiner Wahl, Sie finden sie deshalb in keiner Bekanntmachung.

Eine Vergabekammer gibt es unterhalb der Schwellenwerte nicht, denn das Nachprüfungsverfahren gehört zum vierten Teil des GWB und gilt erst ab dem Schwellenwert (§ 106 Abs. 1 GWB). Nach der Rechtsprechung können Sie aber vor den Zivilgerichten eine einstweilige Verfügung gegen den Zuschlag beantragen, und einige Länder sehen zusätzlich eigene Informations- oder Prüfpflichten vor. Umso wichtiger ist es, Unklarheiten früh über Bieterfragen zu klären.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat

Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 in Kraft getreten, kurz Vergabebeschleunigungsgesetz. Für Agenturen sind vor allem diese Änderungen wichtig:

  • Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen sollen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitere Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden (§ 122 Abs. 3 GWB).
  • Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber in der Regel zuerst die Angebote und danach die Eignung. Abweichen darf er, wenn ein erhöhter Aufwand oder verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen (§ 42 Abs. 4 VgV). Ihr Konzept und Ihr Preis rücken damit an den Anfang der Prüfung.
  • Die Zahlung soll in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung erfolgen, und in geeigneten Fällen sollen Abschlagszahlungen vereinbart werden (§ 29 Abs. 3 VgV).
  • Der niedrigere Schwellenwert von 140.000 Euro gilt nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB).

Der Grundsatz, Aufträge in Lose zu teilen, steht jetzt in einem eigenen Paragrafen (§ 97a GWB), und mittelständische Interessen sind weiterhin vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Verfahren oberhalb der Schwellenwerte, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt (§ 187 Abs. 2 GWB). Auch die UVgO soll sich ändern: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juni 2026 den Entwurf einer Neufassung vorgelegt. Bis Bund und Länder sie in Kraft setzen, gilt die bisherige Fassung.

Auf einen Blick

  1. Prüfen Sie, wo die Ausschreibung veröffentlicht ist, auf TED oder national, und welche Rechtsgrundlage sie nennt. Ein angegebener Auftragswert hilft beim Vergleich mit 216.000 Euro, beim Bundeskanzleramt und bei den Bundesministerien mit 140.000 Euro.
  2. Lesen Sie die Verfahrensart: Bei einem Teilnahmewettbewerb geben Sie zuerst nur Ihre Eignung ab, das Angebot folgt nach der Auswahl.
  3. Rechnen Sie die Frist rückwärts: Bei nationalen Verfahren bleiben oft nur gut drei Wochen.
  4. Stellen Sie Fragen zu Unklarheiten früh, und rügen Sie erkannte Verstöße oberhalb der Schwellenwerte innerhalb von zehn Kalendertagen.

Wie Sie passende Verfahren in beiden Bereichen finden, zeigt der Beitrag Ausschreibungen finden als Werbeagentur. Offene Verfahren für Agenturleistungen sehen Sie in unserer Liste der aktuellen Ausschreibungen für Werbeagenturen.

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